Bei genauer Betrachtung des § 176 BauGB muss man feststellen, dass dieser, gerade in der Praxis im Ländlichen Raum, einige Hürden bereithält. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags sagt diesbezüglich beispielsweise wenig zum konkrete Verwaltungsvollzug. Auf Ebene der Städtebaulichen Begründung und des Ermessens wird man dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Angemessenheitsprinzip einen hohen Stellenwert einräumen müssen. Deshalb wird man nicht allen „Baulückeneigentümer“ einfach einen Bescheid senden können mit der Aufforderung zu bauen. So wird man beispielsweise zunächst eine substantiiert vorbereitete und konzeptionell unterfütterte Anhörung vornehmen müssen. Man wird außerdem in einem Innentwicklungskonzept ermitteln müssen, welche städtebaulichen Gründen als Begründungsansatz für das jeweilige Grundstück heranziehbar sind und man wird bzgl. jedes Eigentümers tief in die Frage der individuellen wirtschaftlichen Zumutbarkeit einsteigen müssen. Am Schluss muss der Gemeinde überdies klar sein, dass ggf. zahlreiche Baulückeneigentümer enteignet werden müssen und zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt werden müssen. Man muss das Thema Bauverpflichtung nach § 176 BauGB – das im Grunde genommen eine gute Idee darstellt – deshalb ganzheitlich und vom Ende gedacht her betrachten. Und vom Ende her gedacht hat § 176 BauGB seine Praktikabilität beim Thema Baulücken im Ländlichen Raum noch nicht nachgewiesen. Wesentlich zielführender stellt sich für mich daher eine langfristig angelegte Innenentwicklungsstrategie dar, wie ich Sie in unserem Heft 1/2020 beschrieben habe, dar.“